AktG
, §§ 182 Abs. 1, 130 Abs. 1 AktG
). Der Gesellschaftsvertrag bzw. Beschluss muss festlegen, dass die Aktien als elektronische Aktien ausgegeben und die Verbriefung ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 6 Satz 1 AktG
). Für die Ausgabe als Kryptoaktien muss die Satzung zusätzlich die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister explizit zulassen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 AktG
). Zusätzlich sollten bereits zu diesem Zeitpunkt Vesting-Regelungen und die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien berücksichtigt und in der Satzung verankert werden.
AktG
). Dabei sind die im ZuFinG
festgelegten Beschränkungen, wie z.B. die maximale Stimmrechtsvielfachung und die zeitliche Befristung bei börsennotierten Gesellschaften, zu beachten.
ecrop
geführt wird (§ 16 eWpG
).
Jede Kryptoaktie erhält eine eindeutige Kennnummer im Kryptowertpapierregister (§§ 13, 17 eWpG
). Dieser Prozess ist analog zur Eintragung von klassischen Aktien im Aktienregister einer Gesellschaft (§ 67 AktG
), ersetzt aber die physische/elektronische Urkundenübermittlung durch einen digitalen Eintrag im elektronischen Wertpapierregister. Die Eintragung erfolgt durch den Emittenten oder einen von ihm beauftragten Dienstleister.
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können Kryptoaktien einem breiten Publikum angeboten werden. Dies ermöglicht Start-ups, Scale-ups und KMUs, auch ohne Zugang zu traditionellen Investoren, Kapital einzuwerben. Die regulatorischen Anforderungen des VermAnlG
, insbesondere die Prospektpflicht, die Informationspflichten und die Anlegerschutzbestimmungen, sind zu beachten.
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Lizenz in Beantragung): Spezialisierte Dienstleister wie ecrop
bieten die sichere und regulierte Verwahrung von kryptografischen Schlüsseln der Kryptoaktien an. Die Verwahrung unterliegt den Anforderungen des KWG
und schützt Investoren mit einem erhöhten Grad an Sicherheit und Compliance. Die Verwahrung durch einen Kryptoverwahrer bietet den Vorteil, dass die komplexen technischen Aspekte der Schlüsselverwaltung ausgelagert werden können.
AktG
).
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-Plattform erfolgt.