Die MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte) revolutioniert die Krypto-Landschaft in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum. Dieser Abschnitt detailliert die umfassenden Auswirkungen von MiCA auf ecrop als Kryptowerte-Dienstleister und deren Kunden, die Kryptowertpapiere über die White-Label-Plattform emittieren und verwalten. Schwerpunkte sind Lizenzierung, Verwahrung, Staking, Governance und die Sicherstellung der MiCA-Konformität. Es ist wichtig zu beachten, dass MiCA nicht für alle Kryptowerte gilt, sondern nur für solche, die keine Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II darstellen.

MiCA: Ein neuer Rechtsrahmen für Kryptowerte

MiCA markiert einen Paradigmenwechsel in der Regulierung von Kryptowerten. Die Verordnung zielt darauf ab, den bisher weitgehend unregulierten Markt zu ordnen, den Anlegerschutz zu stärken, die Finanzstabilität zu gewährleisten und gleichzeitig Innovation zu fördern.

  • Harmonisierung des EU-Marktes: Die MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte) revolutioniert die Krypto-Landschaft in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum. Dieser Abschnitt detailliert die umfassenden Auswirkungen von MiCA auf ecrop als Kryptowerte-Dienstleister und deren Kunden, die Kryptowertpapiere über die White-Label-Plattform emittieren und verwalten. Schwerpunkte sind Lizenzierung, Verwahrung, Staking, Governance und die Sicherstellung der MiCA-Konformität. Es ist wichtig zu beachten, dass MiCA nicht für alle Kryptowerte gilt, sondern nur für solche, die keine Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II darstellen.

    Link zur MiCA-Verordnung

  • Anlegerschutz (Transparenz und Information): MiCA stellt den Anlegerschutz in den Mittelpunkt und verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister zu umfassenden Transparenz- und Informationspflichten. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung eines White Papers, die Erstellung von Marketingmaterialien und die Bereitstellung von Informationen über die Risiken und Chancen von Kryptowerten. Zudem müssen Kryptowerte-Dienstleister sicherstellen, dass alle Informationen für Anleger klar, verständlich und nicht irreführend sind. Dies soll es Anlegern ermöglichen, informierte Investitionsentscheidungen zu treffen und das Risiko von Verlusten zu minimieren. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von den zuständigen nationalen Behörden, wie der BaFin in Deutschland, überwacht.

  • Finanzstabilität (Stablecoins und E-Geld-Token): MiCA reguliert die Emission und den Handel von Stablecoins und anderen E-Geld-Token, die an Fiat-Währungen oder andere Vermögenswerte gekoppelt sind. Diese Regulierung umfasst unter anderem Anforderungen an die Reserven, die Transparenz der Emission und die Governance der Emittenten. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten und das Risiko systemischer Krisen, die durch volatile Kryptowerte ausgelöst werden könnten, zu minimieren.

  • Förderung von Innovation (Rechtssicherheit): Durch die Schaffung eines klaren und umfassenden Rechtsrahmens fördert MiCA Innovationen im Krypto-Bereich. Die Rechtssicherheit, die MiCA bietet, ermutigt Unternehmen, in neue Technologien und Geschäftsmodelle zu investieren und trägt so zur Weiterentwicklung des Kryptomarktes bei. MiCA schafft zudem Rechtssicherheit für die Tokenisierung von Vermögenswerten und ermöglicht die Entwicklung neuer Finanzprodukte und -dienstleistungen auf Basis von Kryptowerten.

Auswirkungen von MiCA auf ecrop und deren Kunden

MiCA hat tiefgreifende Auswirkungen auf das Geschäftsmodell von ecrop und die Anforderungen an die Kunden, die die White-Label-Plattform für die Emission und Verwaltung von Kryptowertpapieren nutzen. Als Finanzdienstleistungsinstitut im Kryptobereich muss ecrop die Anforderungen von MiCA erfüllen und sicherstellen, dass auch die Kunden der Plattform (Emittenten) die relevanten Bestimmungen einhalten.

  • Verwahrung (Hohe Sicherheitsanforderungen): MiCA stellt hohe Anforderungen an die Verwahrung von Kryptowerten, insbesondere gemäß Artikel 75 MiCA. ecrop erfüllt diese Anforderungen durch ihre robuste Sicherheitsarchitektur, die auf dem Prinzip “Security in Depth” basiert. Die Cold-Storage-Verwahrung in Hardware Security Modules (HSMs) und die mehrstufige Zugriffskontrolle gewährleisten den Schutz der Kryptowerte vor Verlust, Diebstahl und unbefugtem Zugriff. ecrop wird die Verwahrung von Kryptowerten gemäß den Anforderungen von Artikel 75 MiCA anbieten, sobald die notwendige KWG-Lizenz erteilt wurde.

  • Staking (Optionaler Service, zusätzliche Anforderungen): Das optionale Staking-Angebot von ecrop fällt ebenfalls unter die Regulierung von MiCA, insbesondere Artikel 62 MiCA. ecrop muss sicherstellen, dass das Staking transparent und konform mit den MiCA-Vorgaben durchgeführt wird.

  • Governance (Klare Strukturen und Prozesse): MiCA fordert eine klare und transparente Governance-Struktur für alle Krypto-Vermögensdienstleister, insbesondere gemäß Artikel 66 MiCA. ecrop hat eine solche Struktur implementiert, die die Verantwortlichkeiten und Berichtswege im Unternehmen eindeutig definiert und die Einhaltung der in Artikel 66 MiCA festgelegten Treuepflichten sicherstellt. Dies gewährleistet die Einhaltung der MiCA-Vorgaben und stärkt das Vertrauen der Kunden und Aufsichtsbehörden.

Konkrete MiCA-Anforderungen und Umsetzung bei ecrop

ecrop hat die MiCA-Anforderungen detailliert analysiert und die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität ergriffen. Als Finanzdienstleistungsinstitut im Krypto-Bereich ist ecrop verpflichtet, die Anforderungen von MiCA zu erfüllen. Dies umfasst die Einhaltung der in Titel IV MiCA festgelegten Anforderungen an die Organisation, die Führung des Geschäftsbetriebs, die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verhinderung von Marktmissbrauch und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

  • Titel III (Asset-Referenzierte Token - Relevante Anforderungen): Für ecrop sind insbesondere die Anforderungen an Asset-Referenzierte Token (ARTs) relevant, da die Plattform die Emission von tokenisierten Wertpapieren ermöglicht. Gemäß Artikel 3 und 4 der MiCA-Verordnung müssen Emittenten von ARTs sicherstellen, dass die Token einen eindeutigen Bezug zu dem zugrundeliegenden Vermögenswert haben, dass die Token-Inhaber über klare und durchsetzbare Rechte verfügen und dass die Emission und der Handel der Token transparent und sicher abgewickelt werden. Die Anforderungen an die Emission, Zulassung, den Handel und die Verwahrung von ARTs werden von ecrop erfüllt.

  • Titel IV (E-Geld-Token - Relevanz für Stablecoin-Emittenten): Die Regelungen zu E-Geld-Token sind für Kunden von ecrop relevant, die Stablecoins oder andere E-Geld-Token emittieren möchten. E-Geld-Token sind Kryptowerte, die einen Anspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrags verbriefen und die dazu bestimmt sind, als Zahlungsmittel verwendet zu werden. Gemäß Artikel 42 ff. MiCA müssen Emittenten von E-Geld-Token sicherstellen, dass die Token durch ausreichende Reserven gedeckt sind, dass die Token-Inhaber über ein Rückzahlungsrecht verfügen und dass die Emission und der Handel der Token transparent und sicher abgewickelt werden. ecrop stellt sicher, dass die Plattform die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Einhaltung der MiCA-Anforderungen im Bereich der E-Geld-Token bietet.

  • Titel V (Krypto-Vermögensdienstleister): Als Kryptowertpapier-registerführer gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG und als Kryptoverwahrer gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG ist ecrop ein Krypto-Vermögensdienstleister im Sinne von MiCA und muss die Anforderungen von Titel V erfüllen. Dies umfasst unter anderem die Einhaltung der in Artikel 51 ff. MiCA festgelegten Anforderungen an die Geschäftsorganisation, die zuverlässige und prudente Führung des Geschäftsbetriebs, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Verhinderung von Marktmissbrauch und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

    • Artikel 59 (Zulassung): ecrop besitzt die erforderliche Zulassung der BaFin für die Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG und hat die Zulassung für die Kryptoverwahrung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG beantragt. Die Umstellung auf die MiCA-Lizenzen wird nach Erteilung der Kryptoverwahr-Lizenz erfolgen. Im Zulassungsprozess hat ecrop die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung, die Fachkunde der Mitarbeiter, die finanzielle Solidität und die Angemessenheit der internen Kontrollsysteme nachgewiesen.

    • Artikel 66 (Treuepflichten): Gemäß Artikel 66 MiCA sind Kryptowerte-Dienstleister verpflichtet, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln. Die Treuepflichten gegenüber den Kunden sind in den AGBs von ecrop verankert und werden strikt eingehalten. Dies umfasst die Pflicht, im besten Interesse der Kunden zu handeln, Interessenkonflikte zu vermeiden, transparent zu kommunizieren und die Kunden über alle relevanten Aspekte der Dienstleistung zu informieren. ecrop hat ein Compliance-Management-System implementiert, das die Einhaltung der Treuepflichten sicherstellt.

      AGBs von ecrop

    • Artikel 70 (Sicherung von Vermögenswerten): Gemäß Artikel 70 MiCA sind Kryptowerte-Dienstleister verpflichtet, die Vermögenswerte ihrer Kunden sicher zu verwahren und vor Verlust, Diebstahl und Missbrauch zu schützen. ecrop gewährleistet die sichere Verwahrung der Kryptowerte ihrer Kunden durch die Cold-Storage-Architektur mit Hardware Security Modules (HSMs) und die mehrstufige Sicherheitsarchitektur. Die Kundengelder werden getrennt vom Vermögen von ecrop verwahrt, um im Falle einer Insolvenz von ecrop die Ansprüche der Kunden zu sichern. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von der BaFin überwacht.

    • Artikel 73 (Auslagerung): Die Auslagerung von Funktionen an Dritte, wie z.B. die Nutzung von Cloud-Diensten (AWS), ist gemäß Artikel 73 MiCA nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. ecrop hat die Risiken im Zusammenhang mit der Auslagerung bewertet und entsprechende Verträge mit den Dienstleistern geschlossen, die die Einhaltung der MiCA-Anforderungen gewährleisten. Die Verträge enthalten Regelungen zu den Verantwortlichkeiten, den Service Levels und den Sicherheitsmaßnahmen. Die Auslagerung kritischer oder wichtiger Funktionen bedarf der vorherigen Zustimmung der BaFin.

Umschreibung der KWG-Verwahrerlaubnis in eine MiCA-Lizenz

Die Umstellung von einer bestehenden KWG-Erlaubnis für die Kryptoverwahrung auf die neue MiCA-Lizenz für die Verwahrung von Kryptowerten wird für ecrop nach Erteilung der KWG-Lizenz und dem Inkrafttreten von MiCA am 17. Januar 2025 erforderlich. Der Prozess beinhaltet die Beantragung der MiCA-Lizenz bei der BaFin und den Nachweis der Konformität mit den MiCA-Anforderungen. ecrop hat bereits Vorbereitungen für die Umstellung getroffen und wird den Prozess eng mit der BaFin begleiten, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Die bereits implementierten Sicherheitsmaßnahmen und Prozesse von ecrop bilden eine solide Grundlage für die Erfüllung der MiCA-Anforderungen.